Saturday, March 9, 2019

Was können die Betroffenen tun?


Wer Opfer einer sexuellen Belästigung wird, hat zunächst das Recht, sich zu beschweren. Bringt die Beschwerde nichts, kann er unter bestimmten Umständen die Arbeit verweigern. Bringt auch das nichts, kann er notfalls – ggf. sogar fristlos – kündigen.

Die Beschwerde: 

Sie ist der Einstieg und die erste normalerweise zu ergreifende Maßnahme. Nachdem eine solche Beschwerde natürlich einigen Wirbel verursacht, sollte man sich in größeren Betrieben vorab an den Personalrat oder den Betriebsrat wenden und sich zuvor mit ihm absprachen, damit man ggf. Rückhalt hat. Angestellte kleinerer Betriebe, die keinen Betriebsrat haben, sollten zuvor einen Rechtsanwalt konsultieren. Wichtig ist es vor allen Dingen, die Erfolgsaussichten und die Konsequenzen einer Beschwerde vorab zu klären. Darin liegt häufig das größte Problem. Denn vor allem schwerwiegendere Belästigungen ereignen sich ja oft ohne Zeugen. Das führt dann regelmäßig dazu, daß der oder die Belästigte schweren Herzens auf eine Beschwerde verzichten muß. Immerhin kann man, wenn die Gefahr neuerlicher Belästigung besteht, dafür sorgen, daß beim nächsten Mal ein Zeuge in der Nähe ist, um dann anschließend entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Weitere Informationen zu geschlechtsbezogenen Gesundheitsproblemen finden Sie auf meiner Website.

Die Personalabteilung, bei einer Belästigung durch den Chef die Geschäftsleitung. Erfolgt die Belästigung direkt von höchster Stelle, hat eine Beschwerde als solche zwar eigentlich keinen Sinn mehr. Pro forma muß der Weg aber trotzdem eingeschlagen werden, bevor der Belästigte zum nächsten Schritt übergeht, nämlich der Arbeitsverweigerung. 

Ist es dem Betroffenen möglich, an einer anderen Stelle des Betriebes weiterzuarbeiten, ohne dort mit dem Belästiger Kontakt zu haben, muß er diese Möglichkeit wählen.
 Fruchtet auch diese Maßnahme noch nichts, ist der Angestellte berechtigt, aus wichtigem Grund nach § 626 BGB den Arbeitsvertrag fristlos zu kündigen. Solange der Angestellte dann keine neue Arbeit findet, kann er nach § 628 BGB sein bisheriges Gehalt als Schadenersatz weiterfordern.
Bevor man zu solchen Maßnahmen greift, sollte man natürlich zuvor genau überprüft haben, ob man dazu auch wirklich berechtigt ist und ob die Vorgehensweise Aussicht auf Erfolg hat. Auf die schwierige Beweislage sei hier nochmals ausdrücklich hingewiesen. So traurig es ist: In der Praxis läßt sich für den Betroffenen eben gerade wegen der schwierigen Beweislage häufig nichts machen. Dann bleiben belästigten Frauen als Reaktion die von jeher bewährten Hausmittel, wie beispielsweise eine schallende Ohrfeige, die schon so manchen Grapscher wieder ernüchtert hat.