Wer Opfer einer sexuellen Belästigung wird, hat zunächst das
Recht, sich zu beschweren. Bringt die Beschwerde nichts, kann er unter
bestimmten Umständen die Arbeit verweigern. Bringt auch das nichts, kann er
notfalls – ggf. sogar fristlos – kündigen.
Die Beschwerde:
Sie ist der Einstieg und die erste normalerweise zu
ergreifende Maßnahme. Nachdem eine solche Beschwerde natürlich einigen Wirbel
verursacht, sollte man sich in größeren Betrieben vorab an den Personalrat oder
den Betriebsrat wenden und sich zuvor mit ihm absprachen, damit man ggf.
Rückhalt hat. Angestellte kleinerer Betriebe, die keinen Betriebsrat haben,
sollten zuvor einen Rechtsanwalt konsultieren. Wichtig ist es vor allen Dingen,
die Erfolgsaussichten und die Konsequenzen einer Beschwerde vorab zu klären.
Darin liegt häufig das größte Problem. Denn vor allem schwerwiegendere
Belästigungen ereignen sich ja oft ohne Zeugen. Das führt dann regelmäßig dazu,
daß der oder die Belästigte schweren Herzens auf eine Beschwerde verzichten
muß. Immerhin kann man, wenn die Gefahr neuerlicher Belästigung besteht, dafür
sorgen, daß beim nächsten Mal ein Zeuge in der Nähe ist, um dann anschließend
entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Weitere Informationen zu geschlechtsbezogenen Gesundheitsproblemen finden Sie auf meiner Website.
Die Personalabteilung, bei einer Belästigung durch den Chef
die Geschäftsleitung. Erfolgt die Belästigung direkt von höchster Stelle, hat
eine Beschwerde als solche zwar eigentlich keinen Sinn mehr. Pro forma muß der
Weg aber trotzdem eingeschlagen werden, bevor der Belästigte zum nächsten
Schritt übergeht, nämlich der Arbeitsverweigerung.
Ist es dem Betroffenen möglich, an einer anderen Stelle des
Betriebes weiterzuarbeiten, ohne dort mit dem Belästiger Kontakt zu haben, muß
er diese Möglichkeit wählen.
Fruchtet auch diese
Maßnahme noch nichts, ist der Angestellte berechtigt, aus wichtigem Grund nach
§ 626 BGB den Arbeitsvertrag fristlos zu kündigen. Solange der Angestellte dann
keine neue Arbeit findet, kann er nach § 628 BGB sein bisheriges Gehalt als
Schadenersatz weiterfordern.
Bevor man zu solchen Maßnahmen greift, sollte man natürlich
zuvor genau überprüft haben, ob man dazu auch wirklich berechtigt ist und ob
die Vorgehensweise Aussicht auf Erfolg hat. Auf die schwierige Beweislage sei
hier nochmals ausdrücklich hingewiesen. So traurig es ist: In der Praxis läßt
sich für den Betroffenen eben gerade wegen der schwierigen Beweislage häufig
nichts machen. Dann bleiben belästigten Frauen als Reaktion die von jeher
bewährten Hausmittel, wie beispielsweise eine schallende Ohrfeige, die schon so
manchen Grapscher wieder ernüchtert hat.